Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammslehengeld
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Stammslehengeld
, n.
aus einem Stammgut (I) (nach den Grundsätzen des Lehenrechts) dargeliehenes Kapital
vgl.
Lehnsstamm (III 1)
- wollte aber der ... debitor das capital ... länger nicht bey sich behalten und wäre kein ander vorhanden, der es gegen derselben verzinß- und genugsame versicherung-anlehenweise zu sich nehmen wollte, so soll er solche stamms-lehen-geldere in des senioris oder geschlechts-eltesten cantzley [zu deponiren gehalten sein]1668 Schulze,Hausg. II 300