Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammvereinigung
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Stammvereinigung
, f.
Hausvertrag, Erbvereinigung (II) zwischen den Erben oder Linien eines 1Stammes (VI) über die Familienerbfolge, va. hinsichtlich der Weiterführung des Stammguts (I) in der Stammlinie (I) und dessen Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit
bdv.:
Stammeinigung,
Stammeinung
- die stamm-vereinigungen, so zwischen dem hause Chur-Heydelberg vnnd Newburg ... wegen der churfuͤrstlichen succession bestaͤttigt [verbleiben guͤltig]1648 ActPacWestph. III B 1, 2 S. 534
- alß ein pactum familiæ vndt stambvereinigung ... eingangen1654 BachmannUB. 294Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die stamm- und geschlechts-vereinigung derer von R.1763 Mader,ReichsrMag. IV 46Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- sind aber schon mehrere linien und zweige einer familie vorhanden, welche ihrem familieneigenthum neue bestimmungen geben und eine gewisse art von erbfolge ... einfuͤhren wollen, so pflegen deswegen unter ihnen besondere vertraͤge errichtet zu werden; welche die namen erb- und stammvertraͤge, erb- und stammvereinigungen ... fuͤhren1786 Kerner,RRittersch. I 30Faksimile - in Google Books
- erb- und stammsvereinigung der grafen zu W., ... welche die damahligen drey bruͤder grafen J.W., H. und P.L. unter sich schlossen1796 Runde,Beitr. I 354Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte