Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): standeserhöht

standeserhöht

, adj.

in einen höheren Stand (I) versetzt
  • [daß] denen steuerexemtionen sowohl der potentiorum als der standeserhöhten mitglieder dadurch gutermaßen begegnet, auch sonsten für die gesamte ohnmittelbare reichsritterschaft viel gutes gestiftet werden könne
    1685 JbFrkLf. 22 (1962) 230
  • wenn aber ein standes-erhoͤhter per saltum eine hoͤhere wuͤrde erlangt hat, so hat er noch die quart desjenigen taxes zu bezahlen, welchen er bei der uͤbersprungenen wuͤrde haͤtte erlegen muͤssen
    1808 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 929
unter Ausschluss der Schreibform(en):