Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standeserhöhung

Standeserhöhung

, f.

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Versetzung einer Person oder eines Landes in einen höheren Stand (I); auch das Diplom darüber
  • es sollen ... die standts-erhoͤhungen und andere privilegien von den cancellisten ... außfuͤhrlich concipirt [werden]
    1658 SammlReichshofrat 307
  • [daß niemand] durch stands-erhoͤhung, exemption oder erection solcher dem ritter-corpori einmal afficirt gewesener guͤter ... von denen hergebrachten ritter-anlagen [befreyet seyn solle]
    1688 Lünig,RA. XII 2 S. 85
  • was aber für gnaden-brief, stands-erhöhungen und andere privilegien in seiner reichs-cantzley ausgefertigt und von dar aus anderen seinen cantzleyen intimirt werden, dieselbe sollen hiemit schuldig seyn, gedachte intimationes ... ohne allen entgeld [anzunehmen]
    1711 Zeumer,QS.2 490
  • wann nun die reichs-vicarien standes-erhoͤhungen geben koͤnnen, so wird es wohl keinen anstand haben, zu setzen, daß sie auch dergleichen stand gemaͤsse titulaturen conferiren koͤnnen
    1743 Moser,StaatsR. VIII 51
  • standes-erhoͤhungen seynd schriftliche erhebungen einer person oder landes in einen hoͤheren stand
    1750 Moser,Kanzlei 417
  • der hof verdient ein besonderes fach fuͤr genealogische und andere ... familien-nachrichten, von standes-erhoͤhungen, misheyrathen u.d.g.
    1753 Pütter,JurPraxis I 279
  • daß die kaiserliche standeserhoͤhung die rechte und wuͤrckungen des alten adels oder des herrenstandes oder hohen adels niemanden gebe
    1757 Estor,RGel. I 61
  • standserhoͤhungen im reich werden ... unter die reservata cæsarea gerechnet
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 88
  • nicht minder muͤssen die standeserhoͤhungen, und inkolaten oder landmannschaften und alle diplomata intabulirt werden, wessenthalben bey der landtafel ein eigener majestaͤtsquatern errichtet worden
    1780 SteirEinl. 182
  • [Übschr.:] strafe der angemaßten ... oder erdichteten standeserhoͤhung 
    Wahlkapit.(1792) 556
  • standeserhöhungen der frauen und wittwen haben auf ihre kinder keinen einfluß
    1794 PreußALR. II 9 § 11
  • das recht des obersten befehlshabers im staat geht auch auf verteilung ... der würden, die als standeserhöhungen ohne sold, d.i. rangerteilung der oberen ... in ansehung der niedrigern ... bloß auf ehre fundiert sind
    1797 Kant,Rechtslehre 135
unter Ausschluss der Schreibform(en):