Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): standesmäßig

standesmäßig

, adj.

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auch stand- 

I dem (jeweiligen) Stand (I) angemessen, geziemend
  • derienige, so zum reichs- insonderheit auch zum craysstand, solle admittiret werden, [solle] zuforderst in demselben crays mit standmaͤßigen ohnmittelbaren reichslehen und guͤtern ... gesessen [seyn]
    1654 Moser,KreisVerf. 155
  • [wie] eine solche landtmanns tochter, die sich ... leichtfertiger weiß zur ehe bereden vnd entfuͤehren lasset, dardurch jhres gehabten adelichen namens vnnd wappens ... entsetzt seyn solle ... sie koͤnte dann erweisen, daß sie an ehrlichen standtsmaͤssigen heyrathen von jhren eltern oder gerhaben verhindert [waͤre worden]
    NÖLGO. 1656 II 79 § 3
  • demnach ihr ... dero standmesziges tractament gebühren will
    1681 Diefenb.-Wülcker 862
  • [den nachgeborenen Prinzen soll] das erforderliche zu ihrem unterhalt, studiis, exercitiis, raisen und auffenthalt am hof des regierenden herrn standmaͤssig abgereichet [werden]
    1737 Moser,Hofr. II 65
  • [daß] die, so dem justizaltare dienen, ihr brod und nöthiges standesmäßiges auskommen haben müssen
    1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 424
  • [die quartiermeister sorgen] daß jeder standesmaͤßig einquartiret werde
    1771 Zincke,KriegsRGel. 24
  • sowohl mann als weibspersohnen werden vätterlichen ermahnt, standtsmäßig in gebühr und ehrbahrkeith sich zu bekleiden
    1780 SchweizArchVk. 17 (1913) 249
  • auch haftet dasselbe nur so weit, als dadurch dem beschädiger der nöthige unterhalt, und wenn er ein kind ist, die mittel zu einer standesmäßigen erziehung nicht entzogen werden
    1794 PreußALR. I 6 § 43
  • es werden aber die alimente in natuͤrliche und standesmaͤßige eingetheilt; jene begreifen nur dasjenige, was jemand zu seiner erhaltung ... noͤthig hat, diese hingegen sind nach dem besondern buͤrgerlichen stande zu ermaͤßigen
    1798 RepRecht I 340
II einem Stand (VI) angehörig
  • [dass dem landes-herren freye hände bleiben] die unvermählte princessinnen zu versorgen, auch wann standesmässige personen sie heyrathen wollen, daß sie alsdann nach ihrem fürstlichem stande ausgesteuret werden
    1693 Sachsse,MecklUrk. 400
  • da sich aber begeben moͤchte, daß eine nicht standsmaͤßige, weder der academiæ incorporirte person sich in violirung der freyheiten, oder sonst vergreiffen thaͤte, kan dieselbe ... angehalten werden
    1694 CAustr. I 13
  • anlangend die atzung, soll ein jeder gefangener ... wenigstens taͤglichen vier kreutzer haben, waͤre er aber stands-maͤssig oder einer bessern condition, so stehet es in eines jeden gerichts willkuͤhr, wie derselbige soll unterhalten werden
    1707 SudetenHGO. Art. 15 § 5
  • [der hofrichter] uͤbte zwar die gerichtsbarheit im namen des kaisers aus, muste aber die urtheile von standesmaͤßigen schoͤffen abfassen lassen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 8
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