Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standesvormund

Standesvormund

, m.


I (Ober-)Vormund aus dem Kreis der Standesanverwandten 
  • soll hinwiederum, darin bestätigter vormund ... verstürbe, ... von dem nächsten stamm-verwanden oder bestätigten standes-vormunde eine andere person an deßelben statt [verordnet werden]
    1688 Schulze,Hausg. II 277
II Vertreter, Sprecher einer Gemeinschaft von 2Erben (II) 
  • bey den jaͤhrlichen medemer-wrugen-gerichte ... vor hiesiger stadt ... muͤssen die medemer erben nebst dem stand-vormunde der haͤgener erben in schwarzen manteln gegenwaͤrtig seyn
    J.W. Grooten, Gesch. d. Stadt Northeim (Einbeck 1807) 40
  • was die haͤgener erben anbetrift; so muͤssen deren standvormuͤnder auch bey denen in dem stadtdorf Hammenstedt, von welchem das ehemalige dorf Sondernhagen nicht weit entfernt gelegen, der regel nach auf den dasigen freien hoͤfen zu haltenden hagengerichten gegenwaͤrtig seyn, und erhalten solche die haͤlfte der strafen, so wie denn solches und mehreres von der verfassung dieses gerichts in den jaͤhrlichen northeimischen caͤmmerey-registern bemerkt werden muß
    J.W. Grooten, Gesch. d. Stadt Northeim (Einbeck 1807) 43