Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statthalterschaft

Statthalterschaft

, f.


I Amtsstellung, Tätigkeit eines Statthalters (I) 
  • der pabst hat die macht nicht, weil er seine goͤttliche stadthalterschafft nicht erweisen kan
    1709 Titius,GeistlR. 96
  • der gewaͤhlte domdechant ... versieht in abwesenheit des landesfuͤrsten die statthalterschaft 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 58
  • da die kaiser ... sich auch oͤfters lange zeit ausser Deutschland befanden, so mußte ... die staatsverwaltung des reichs einer andern person uͤbertragen werden. zu dieser statthalterschaft hatte niemand ein gegruͤndetes recht
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 324
II
Amtsstellung, Posten, Behörde, Herrschaftsgebiet eines Statthalters (II) 
  • wie man es nach fuͤrst W. ... tode mit der stathalterschaft und seeheldenschaft gehalten
    1677 Zesen,NlLeue 665
  • convenienz ... die seit einiger zeit vacirende statthalterschaft unseres herzogthumbs Hinterpommern und fürstenthumbs Kamin hinwiederum zu besetzen
    1706 ActaBoruss.BehO. I 36
  • [der ministre der vereinigten Niderlande hat] die erhebung des printzens von Oranien zur statthalterschafft ... bekannt gemacht
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 348
  • die maͤnner-tracht der st. petersburgischen statthalterschaft besteht in einem blauen rocke mit schwarzen sammetnen liegenden kragen
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 267
  • [Buchtitel: A.W. Hupel,] die gegenwaͤrtige verfassung der rigischen und der revalschen statthalterschaft [Riga 1789]
  • was die criminalfaͤlle betrift, so werden dabei bloß die schreibgebuͤhren mit 6 ßl. à bogen, in gemaͤßheit der verfuͤgung der statthalterschaft [entrichtet]
    1791 SystSammlSchleswH. I 229
  • statthalterschaft, die, und das gouvernement sind die beiden namen, welche jeder ansehnlichen provinz, die ihren eignen gouverneur hat, vermischt beygeleget werden
    1795 IdLiefl. 227
unter Ausschluss der Schreibform(en):