Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staupenschlag

Staupenschlag

, m.

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Züchtigung mit dem Staupbesen als (idR. ehrenmindernde) Körperstrafe; ua. bei Diebstahl, Unzucht und Ehebruch; zT. an einer Staupsäule vollstreckt, zT. auf dem Weg durch die Straßen (zB. bis vor das Stadttor); häufig verbunden mit Brandmarkung und Landesverweisung; auch: der einzelne Schlag bzw. Streich
  • S., so gewaltsamer weise ... sich selbst losgemacht ... das ehr derhalben in willkurliche straffe, die ihr auch bis auf die staupschlege zu erweitern, genommen werden möge
    1578 BrandenbSchSt. III 41
  • wurde es auch befindlich, daß die zeichen [der bettler] von andern wurden nach gegroben, ... die sollen mit gefengknussen oder stubschlegen gestrafft vnd unserer lande ewiglich verwiesen werden
    1583 HadelnLR. II 24
  • die ... gemaͤcher zu ehebruch oder unzucht wissentlich um geniesses willen darleihen, sollen mit staupschlaͤgen der stadt und des landes ewiglich verwiesen ... werden
    1599 LauenburgStR. IV 15
  • [kindermord:] mag auch die gefangene auff ihr blosses bekaͤntnuͤs am leben nicht gestrafft werden, sie wird aber gleichwol mit staupenschlaͤgen des landes ewig billig verwiesen
    1603 Carpzov,PractNov. I 76
  • wann aber ein ehemann mit einer ledigen person unzucht treibet oder sich ein lediger gesell zu einem eheweib findet, so soll der ehemann oder das eheweib mit staupenschlag, die ledige person aber ohne staupenschlag des landes verwiesen ... werden
    1618 Hagemann,PractErört. I 263
  • wegen eines pauers, so seine magd ... geschwängert und die staupschläge zuerkannt
    1645 ProtBrandenbGehR. III 108
  • sollen unter denen zusammen gefuͤhrten reichsvoͤlckeren einige abgoͤttische, schwartz-kuͤnstler, zauberer, teuffels-banner, vestmacher, waffensegner oder andere aberglaubige gottes-laͤsterliche beschwoͤhrer sich befinden, dieselben sollen nach befindung mit dem feuer, staupen-schlaͤgen, verlust der ehre oder verweisung von der armee abgestrafft werden
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 387
  • fustigatio, der staupenschlag, poena est corporis afflictiva
    1676 Moller,CarpzovRep. 564
  • geschiehet sie [aenderung der graͤntzen] aber aus vorsatz und betrug, so hat die poena arbitraria, nemlich das gefaͤngnus, lands-verweisung und staupenschlag statt
    1705 KlugeBeamte I2 721
  • [Geheimnisverrat:] wofern aber kein schaden ... oder die veroffenbahrung nicht vorsaͤtzlich waͤre, so unterlieget die person willkuͤhrlicher straffe, welche ... bey denen geringern aber auch mit staupen-schlaͤgen, landes-verweisung, gemeiner arbeit und dergleichen abgebuͤsset ... wird
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 42
  • [daß die armen, welche zur arbeit tuͤchtig,] in dieser stadt ... nicht mehr betteln, ... [sonst werden sie] mit staupenschlaͤgen und verfestung bestraffet
    1711 HambArmenO. 9
  • die weibs persohnen [sollen] mit brandzeichen oder stauppenschlägen aus dem land verbannt werden
    1717 BernMand. XII 21
  • [das laster der bestohlenen erbschafft wird willkuͤhrlich] mit gefaͤngniß oder verweisung oder staupen-schlaͤgen gestrafft
    1717 Blüting,Gl. III 29
  • wann dem missethaͤter ein staupenschlag zuerkannt, soll der nachrichter von dem gericht ernstlich ermahnet werden, den in dem urthel vorgeschriebenen grad genau in acht zu nehmen, und weder aus affecten, noch aus einer unzeitigen barmhertzigkeit dem urthel zuwider zu handeln, sondern uͤberall seiner pflicht nachzukommen
    1717 BrandenbKrimO. XII § 7
  • [verordnen wir, daß] die straffe des staupen-schlages ... nicht erkandt, sondern an deren statt diejenige delinquenten ... zu dem zucht-hause ... condemniret werden
    1717 BrschwLO. II 697
  • [spitz-buben werden] entweder an statt des staub-besens oder auf vorhergehenden staubenschlag ... auf vestungen oder andere verwahrte oerter gebracht
    1720 Beck,Obergerichtb. 234
  • edict ... wann ein jude nicht baar geld, sondern andere sachen auf wechsel angiebt oder sonst betrieget, er ... mit staupen-schlägen aus dem lande gejaget werden soll
    1726 Liebe,Judentum 94
  • daß ... das duplex adulterium ... wie auch der incestus mit dem staupenschlage und ewiger landesverweisung ... abgestrafet werden solle
    1746 CCBrandenbCulmb. I 226
  • wuͤrde der pfaͤnder ... mit dem einen oder andern durch die finger sehen, so soll er mit staupen-schlaͤgen des landes verwiesen werden
    1750 Klingner II 272
  • staupenschlag, wenn derselbe statt habe: s. ehebruch, gotteslaͤsterung, feld-diebe
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1642
  • die unmittelbar an leib gehende straffen, welche in diesen erblanden einen gebrauch haben, sind staupenschlag, brandmarchung, verstuͤmmlung an gliedmassen, denn karbatsch- oder stockstreiche
    1769 CCTher. 6 § 2
  • [die] harten leibensstrafen, als vestungs-arbeit, zuchthaus-arbeit, vestungs-arrest, landes-verweisung und staupenschlag 
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 1617
  • zu den ... annoch uͤblichen leibesstrafen rechnet man: 1) den staupenschlag, 2) das brandmahl, 3) die einziehung eines theils des vermoͤgens
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 124
  • sind durch dieses verbrechen beträchtliche summen falscher münzen ins publicum gebracht, und dadurch dem handel und credit der unterthanen des staats ein erheblicher schade zugefügt worden: so soll die strafe bis zu staupenschlag und lebenswieriger festungsarbeit geschärft werden
    1794 PreußALR. II 20 § 256
  • ist die gebährerin von ihren aeltern zum kindermorde verleitet worden, so soll sie ... nach vorgängigem staupenschlag mit lebenswieriger festungsstrafe belegt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 972
  • [wenn] personen entweder durch einen ungluͤcksfall oder aber auch meineydes halber die zween finger bereits verlohren haͤtten, so werden ihnen nicht außerdem zween andere finger abgehauen, sondern es wird sodann die poena ordinaria in eine andere strafe als z.b. in den staupenschlag verwandelt
    1798 RepRecht I 66
  • [daß wo] ehmals auf staupenschlag und ewige landesverweisung erkannt wurde, nun die ewige zuchthausstrafe ... erkannt wird
    1800 Klöntrup,Osnabr. III 187
  • verbrecher, welche mit gaͤnzlich entehrenden strafen (staupenschlag, brandmarkung) belegt worden sind, ... sind fuͤr die buͤrgerliche gesellschaft verloren
    1804 v.Berg,PolR. IV 448
  • die naͤchste strafe nach der todesstrafe, naͤmlich staupenschlag und lebenswierige festungsstrafe
    1810 Rabe,PreußG. X 328
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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