Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckhof
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Steckgeld
Steckhaufe
Steckhof
, m.
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abseits von Siedlungen angelegter, mit Stecken (I 1) umfriedeter Bauernhof, der keiner Gemeinde (V) angehört
bdv.:
Sonderhof (I)
Sachhinweis: Merz/ArchBern 31 (1932) 123ff.
- [Verbot,] holtz ab synem steckhoff noch uß desselben gütere ze verkouffen, ze verkolen noch sonst in anderen gestalten hinzegäben1582 ArgauLsch. III 193Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ist ein stäckhoff und eingeschlagen gut mit gehüset schüren spicheren baumgarten, mit ackher und matten holtz veld wun und weid1616 ArchBern 31 (1932) 131
- diser stäckhoff W. ist manlehen meiner gnädigen herren und oberen, ligt in einer sonderbaren zühnung und marchen, ist theils mit den stäckhöfen M., R. und S., theils mit dem gundenschweiler und kulmer twing umfangen1667/77 ArchBern 31 (1932) 136
- sollen in zukunft die bisherigen siben so genanten stekhöfe Bettenthal, Zinsenthal, Kabißhof, Wannenhof, Flügelberg, Geißhof und Retterschwyl keine selbständige und unabhängliche nebengemeinden mehr seyn, gestalten wir hiemit ... jeden solcher stekhöfe mit der benamseten ächten und alten haubtgemeind so genau einverleibet haben wollen, daß derselbe hinfort zu allen zeiten anders nichts als einen theil derjenigen dorfgemeind ... ausmachen sollen1751 ArchBern 31 (1932) 143