Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): steifen
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(Stehlzicht)
steif
Steifbettler
Steife
steifen
, v.
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I
afries.: (durch eine Verletzung) unbeweglich werden, gelähmt sein
vgl.
steif (I)
- send se steuande and stak allerek threddahalf skilling [sind diese steif und starr, (so ist die Buße für) einen jeden 2 1/2 Schillinge]um 1300 RüstringerR. 74
- thria stiwande lithe alsa fule, mith ene ethe to haliane [(für) drei steif gewordene Glieder ebensoviel, (die Buße ist) mit einem, Eide einzufordern]1. Hälfte 15. Jh. FivelgoR. 98
- stebbelithe and stiuande lithe ne ach ma nout togadere to scriuan [verstümmelte (Finger)glieder und steif gewordene (Finger)glieder soll man nicht zugleich als bußpflichtig verzeichnen]1. Hälfte 15. Jh. FivelgoR. 102
- tha smelinga xxxvi scillinga; stiwanda alsa fule [(für) die Gliedschmälerung 36 Schillinge; (für) das Steifwerden ebensoviel]1. Hälfte 15. Jh. FivelgoR. 114
II
jn./etw. stärken, unterstützen
- [wy] gelaven se tho holden, tho stiven und tho stercken in alle ohre privilegien, fryheden und rechten1438 Wiarda,OstfriesG. I2 474
- dat sulken persoen niemant en ontholde op sloten noch in steden, noch oick en huse, en hove, en voerstae, en stive, en starcke mit rade of mit dade1445 UtrechtRBr. I 361Faksimile (ca. 186 KB)
- te stiven ende te starcken alle de kueren ... na allen horen mogen ende beste wetenscap1487 HaarlemRBr. 169
- min fatter und ich hetten uns gern mit E. gutlich vertragen, aber er wolt sinen willen plat haben, dan das gewonnen urtel steifden inum 1560 BuchWeinsberg I 167Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
III
(sich) auf etw. stützen
- auch ist das koͤnnen in dem gemeinen leben und wandel nur moraliter anzunehmen, vor ein solches vermoͤgen, ... als man gemeiniglich vor zulaͤnglich erachtet, und welches sich auf probabele ursachen oder gruͤnde steiffet1691 Pufendorf,Sittenlehre 34
- gleichwie in einer jeden regierung die menschen ... auf jene maximen sich steiffen, welche die gelegenheit der zeiten ... dictiret1702 ArchÖG. 13 (1854) 45
- [das hauß Baaden hat] die gravamina zu laͤugnen sich nicht getrauet, sondern bloß abermahls auf ein sehr befremdliches falsches principium sich gesteifft, wasmassen ... unterthanen ex lege imperii kein jus religionis zukomme1731 Faber,Staatskanzlei 57 S. 263
IV
jn. bestärken, zu etw. drängen, aufhetzen
- notarien, procuratorn, ... die sich anders nicht befleissigen, dann die unterthanen wider ihre herrschafften aufzuleinen und zu steiffen1600 RAbsch. III 475Faksimile (ca. 109 KB)
- damit die unwilligen aus der bürgerschaft in ihrer seumigkeit und zurückhaltung nicht gesteift [werden]1643 Krause,AnhaltUrk. V 1 S. 131
- weiln bißweilen den vnderthanen jhre supplicationes wieder die gebühr, hitzig und scharpff gestellt, auch dieselben ... wol zu unbillichen sachen gesteifft und verhetzt ... werden, so wollen wir ... daß hinführo alle supplicationes und bericht ... mit eines jeden concipisten tauff- und zunahmen ... verzeichnet werden1687 Karst,Neustadt/H. 241
- ich habe ihm in seiner meinung gesteufet1697 ArchÖG. 48 (1872) 227
V
(sich gegen etw.) stark machen, sträuben, widersetzen
- diesen ... unverfaͤnglichen vorschlag haͤtte S.-B. zu seinem selbst eignen schaden nicht acceptiren wollen, haͤtte sich gesteifft und etwa auf ... insolentien verlassen1634 LondorpSuppl. III 582
- [nachdem C.F.] in Moskau wider alle mögliche revers sich gesteifet, und die gefährlichen zuschnitte wenigstens stutzen gemacht hatte, so wurde er ... zurückberufenvor 1783 MittLivl. 10 (1861/68) 38
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