Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steigbrief
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, m.
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amtl. Urkunde für den Steigerer (I) namentlich einer Immobilie zur Bestätigung des erfolgten Zuschlags
bdv.:
Steilbrief
- keine immobilar-veraͤußerung und keine bestaͤtigung eines kauf- oder steigbriefes ist zulaͤßig ohne production eines ... zeugnisses ..., daß das zu veraͤußernde gut frei von schulden und hypotheken sei, dessen in dem kauf- oder steig-brief ausdruͤcklich erwaͤhnung zu machen ist1774 Scotti,NassauWeilburg 1571
- [gebuͤhren der landschreiber] für ausfertigung der kauf-, tausch- und steigbriefe1815 Scotti,HzgNassau 1915Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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