Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steilkauf

Steilkauf

, m., Stielkauf, m.

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(Verkauf im Wege einer) Versteigerung am Steil (I); meton. das versteigerte Gut
vgl. Steilbrief
  • welcher steilkauff erstanden J.R.s eidumb
    1455 PublLux. 54 (1909) 36
  • was ein slechte stilkauf kost von beweglichen penden: ... 3 albus
    15. Jh. TrierWQ. 21
  • eo iure quod vulgo dicitur verlustich vff eyn stilkauff 
    1535 TrierArch. ErgH. 11 (1910) 128
  • und gehet auff solche pfandtschafft oder steilkauff (den man auch erblich erkendt) hie inwendigh und bey dem flecken ein pfandtrecht sechs gross, und auff das schetzen und insatz zwölff gross
    1574 LuxembW. 261
  • gerichtsschreiber undt botten ..., vor welchen der steilkauff ... betrieben [wird]
    1588 LuxembW. 470
  • dasz auf dem hof D. so wohl auch über alle schaftgüter in dieser richterey gelegen, ein richter zu M. ... zu gepietten und zu verpietten hab, imgleichen derselbe hof und alle schaffgüter gerichtlich zu verpfänden, zu verpflegen, aufdrech zu empfahen, steilkeuf, auch wechsel und anders darüber zu bestelligen [hat]
    1594 LuxembW. 537
  • wann jemandt sein ligendt stamm oder angeerbt gut verkaufft ... oder jhme solches durch steilkauff oder vmbschlag, mit gerichts authoritet verkaufft wirdt, so ist sein blutßfreundt ... dasselb inwendig iahr vnd tag nach beschehenem kauff, oder vollzogenem steilkauff ... an sich zu loͤsen, zuzulassen
    1599 LothrLbr. XIII 1
  • wan einer sich nicht erhalten kan, vnd sein zinss nicht aussricht, magh der grundherr dass gut angreifen, einem andern ahnsetzen vnd ess 101 jahr soll vnuerlustig halten. item steilkauff 101 jahr
    1680 Obermosel/GrW. II 265