Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Steiner

1Steiner

, m.

wie Steinsetzer (I) 
  • so die stainer ainem ain stain an saine güter setzen, soll derselb den stainern ain mas weines zu geben schuldig seyn
    1546 ZWirtFrk. 1, 1 (1847) 37
  • die vndtergenger oder steiner sollen globen ... im jahr die häuser wenigstens zwejmahl zu besichtigen ... vnd vf die schornstein acht zu haben
    1610 Ellingen/Simmerding,Grenzzeichen 408
  • die stainer sollen vnd müßen alle fünff ihre pflicht in der steürstuben zue R. leisten, ihrem ampt vnd befehl als stainer ... nach ihrem besten verstandt treülich vorzustehen
    1620 Hohenlohe/ZKulturg. 8 (1901) 173
  • marckstein zu setzen, daß solches durch die von raths wegen darzu verordnete steiner ... fuͤrgenommen werde
    1739 Weißenburg i.N.Stat. 261
  • das ihr in eurem siebner- oder steiner-amt moͤglichsten besondern fleiß anwenden ... die orte ... an aeckern, wiesen, waldungen ..., wo ihr als steiner oder feldschieder gefuͤhret werdet, mit allem ... fleiß besichtigen
    1782 Scotti,Sayn 857
unter Ausschluss der Schreibform(en):