Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Steiner
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Steindeckergeselle
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Steindreher
Steineichen
Steineicher
steinen
steinen
Steinenherr
1Steiner
, m.
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wie Steinsetzer (I)
- so die stainer ainem ain stain an saine güter setzen, soll derselb den stainern ain mas weines zu geben schuldig seyn1546 ZWirtFrk. 1, 1 (1847) 37
- die vndtergenger oder steiner sollen globen ... im jahr die häuser wenigstens zwejmahl zu besichtigen ... vnd vf die schornstein acht zu haben1610 Ellingen/Simmerding,Grenzzeichen 408
- die stainer sollen vnd müßen alle fünff ihre pflicht in der steürstuben zue R. leisten, ihrem ampt vnd befehl als stainer ... nach ihrem besten verstandt treülich vorzustehen1620 Hohenlohe/ZKulturg. 8 (1901) 173
- marckstein zu setzen, daß solches durch die von raths wegen darzu verordnete steiner ... fuͤrgenommen werde1739 Weißenburg i.N.Stat. 261
- das ihr in eurem siebner- oder steiner-amt moͤglichsten besondern fleiß anwenden ... die orte ... an aeckern, wiesen, waldungen ..., wo ihr als steiner oder feldschieder gefuͤhret werdet, mit allem ... fleiß besichtigen1782 Scotti,Sayn 857Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)