Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steinsetzer

Steinsetzer

, m.


I Amtsperson, die für die Festlegung und Überprüfung von Grenzverläufen und für das Setzen von Grenzsteinen verantwortlich ist; Untergänger; gelegentlich auch mit bau-, insb. feuerpolizeilichen Aufgaben
  • so hait myn juncker macht, steinsetzer inn dem gericht zu setzen
    1453 Vilbel/GrW. III 472
  • hat der strenge herr H. ... mit wissen und willen der gemein gemacht und gekorn die steinsetzer 
    1484 Wasserschleben,RQ. 252
  • ir wollet eure schultaisen, dorfmaister, gotshauspfleger, stainsetzer ... als euren obersten ... mit gehorsame und unterthenickait gewertig sein
    1525 Fries,OstfrkBauernkr. I 384
  • hat meines g.h. schulthais die steinsetzer im feld und dorf ... uf alle guter zu W.U. zu furen, dieselbe zu setzen
    1530 Odenwald/GrW. VI 3
  • [die schöffen weißen,] daß der landschöff und des graffen schultheiß, steinsetzer, holtzgeber und ohmgelter mit einander ziehen und setzen sollen
    1539/1680 ArchUFrk. 23 (1875/76) 180
  • es hat auch eine gemeindt vier steinsetzer aus der gemeine zu kiesen, die ein jahr lang bis uf sanct Michaelis bleiben sollen, darnach auf michaelistag zween ab und zween zu zusetzen, dieselben sollen ... versprechen zu steinen dem armen als den reichen, und solle den steinsetzern von einem jeden stein besonders ... 3 pf. ... zu geben schuldig sein
    1542 AnzGMus. 1 (1832) 208
  • wan die U.L. ire gemarkung umbgeen, sollen alwegen ... auß beiden dorfern steinsetzer darzu gegeben und verordnet werden
    1568 SchriesheimW. 184
  • seind die gerichtßpersonnen zugleich steinsetzer 
    1582 PfälzW. II 522
  • U., auch ein ganerbendorf, ... haben aber ire steinsezer selbst zu kuren und zu verordnen
    1598 WürzbZ. I 2 S. 714
  • von obgemelten ... steinsetzern sollen alle und jede feldschied, steinsetzung, besichtigung und erhebungen und feldmessen ... gerichtet und geschlichtet werden
    1650 Zehnter,Messelh. 341
  • da der steinsetzer über fünf seind und sich begebe, daß einer oder mehr aus bemelten ursachen verhindert, daß doch die anderen übrigen, deren unter vier nicht sein sollen, uff erfordern die sachen zu berichten haben sollen und mögen
    1650 Zehnter,Messelh. 341
  • daß man ... in beisein beiderseits nachbarn ... durch die geschworne steinsetzer, deren jeden orts zweene zu wehlen, versteine und vermale
    1666 Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 630
  • da die geschworne sibner und steinsetzer für sich selbst unter einander räthlich wurden, uf die markung zu gehen und zu besteinen, wie dann solches jährlich zweymal und allzeit uf den frühling und herbst ordinarie von nöthen, sollen sie solchen unter- und herumgang öffentlich verkünden
    1695 WürtLändlRQ. I 262
  • soll ... kein sibner oder stainsezer weder inner- noch ausser etters einigen undergang verrichten, sie haben dann solches vorhero dem oberamt ... angezeigt
    1712 WürtLändlRQ. I 83
II Handwerker, der Straßen und Wege pflastert
vgl. Pflasterer
  • de steinwege scholen ock, dar de tobroken, wedder gemaketh werden. ock schuͤllen derhaluen de steinsetter des jhars twie vorbodeth werden
    BrschwStR. (1532) 337
  • wollen die herren magisträte ... allen zimmer-leuten und stein-setzern insonderheit anbefehlen, keine neue baͤnder uͤber die roͤnn-steine zu machen
    1706 CCMarch. V 1 Sp. 382
  • steinsetzer vide pflastersetzer
    1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 487
  • sollen sich die steinsetzer und roͤhrenbohrer bey aufreissung des rauhen pflasters des aufwerfens der kiesel auf die breiten steine ... enthalten
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 43
unter Ausschluss der Schreibform(en):