Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): steinweise
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, adv.
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nach Steinen (XI) berechnet
- die einheimbischen [sollen] den vorzug haben, von dehnenselben [auszländischen khaufleüth] stuckweisz, steinweisz, pfundweisz ... ihre waren abzukhaufen1678 MHungJurHist. IV 2 S. 538Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK