Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steipe

Steipe

, f.

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in Trier: Versammlungshaus der Steipengesellschaft; mit dem Steipengaden darin
  • [drie uß dem rait sollen verbunden sein] im gadem unter der stipen zu erscheinen
    1540 TrierWQ. 57
  • sein die zu M. auch disen nit weis, soll es [urteil] forthern zu Trier an der steippen genommen werden
    1560 ZSaarlHK. 2 (1952) 140
  • das tägliche verhör vor oder auf der steipen solle geschehen zum wenigsten durch einen burgermeister, einen rathsscheffen und eine rathsperson
    1580 TrierWQ. 78
unter Ausschluss der Schreibform(en):