Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steipe
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(Steinwürchte)
(Steinwürchtenmeister)
(Steinwürchters'amt)
Steinwurf
Steinwurfwandel
Steinzehnt
Steinzeichen
(Steinziese)
Steinzins
Steipe
, f.
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in Trier: Versammlungshaus der Steipengesellschaft; mit dem Steipengaden darin
- [drie uß dem rait sollen verbunden sein] im gadem unter der stipen zu erscheinen1540 TrierWQ. 57Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- sein die zu M. auch disen nit weis, soll es [urteil] forthern zu Trier an der steippen genommen werden1560 ZSaarlHK. 2 (1952) 140
- das tägliche verhör vor oder auf der steipen solle geschehen zum wenigsten durch einen burgermeister, einen rathsscheffen und eine rathsperson1580 TrierWQ. 78Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
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