Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerabgabe

Steuerabgabe

, f.

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Zahlung, Leistung einer 1Steuer (III od. V); auch: die Verpflichtung dazu, die Einnahmen daraus
  • [daß die einnehmere] uͤber alle und iede steuer-abgaben ... in gehefftete buͤcher und nicht auf eintzele zeddel ... mit deutlicher benennung der summen ... und ... unterschrifft quittiren
    1700 CAug. II 1554
  • die zum anbau gebrachte oder noch zu keiner steuer-abgabe gezogene grund-stuͤcke
    1735 AltenburgSamml. I 685
  • in ansehung dererjenigen contribuenten, welche mit ihren steuer-abgaben in rest bleiben ... sind die gerichts-obrigkeiten und unter-einnehmere ernstlich anzuweisen, von dergleichen restanten wenigstens particular zahlung zu erlangen
    1773 CSax. I 1008
  • nach maaßgabe der befundenen theilnahme an der insurrection soll uͤberhaupt das kuͤnftige verhaͤltniß der steuer-abgabe bei jedem guts-besitzer normirt werden
    1794 WestpreußPR. II 341