Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerabgabe
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2Steuer
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, f.
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Zahlung, Leistung einer 1Steuer (III od. V); auch: die Verpflichtung dazu, die Einnahmen daraus
bdv.:
Steuerbarkeit (III),
Steuerbeitrag,
Steuergebührnis,
Steuergefälle (II),
Steuerhilfe,
Steuerschatz,
Steuerschatzung
- [daß die einnehmere] uͤber alle und iede steuer-abgaben ... in gehefftete buͤcher und nicht auf eintzele zeddel ... mit deutlicher benennung der summen ... und ... unterschrifft quittiren1700 CAug. II 1554Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die zum anbau gebrachte oder noch zu keiner steuer-abgabe gezogene grund-stuͤcke1735 AltenburgSamml. I 685Faksimile - in Google Books
- in ansehung dererjenigen contribuenten, welche mit ihren steuer-abgaben in rest bleiben ... sind die gerichts-obrigkeiten und unter-einnehmere ernstlich anzuweisen, von dergleichen restanten wenigstens particular zahlung zu erlangen1773 CSax. I 1008Faksimile - in Google Books
- nach maaßgabe der befundenen theilnahme an der insurrection soll uͤberhaupt das kuͤnftige verhaͤltniß der steuer-abgabe bei jedem guts-besitzer normirt werden1794 WestpreußPR. II 341Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK