Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steueranleger
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, m.
mit der Steueranlage (II), auch der Steuereinnahme (I) betraute Amtsperson
vgl.
Steuereinnehmer
- [Titel:] instruction vnd ordnung, deren sich ... gemeiner neuburgischen landschafft verordnete steur-anleger, ins künfftig mit anleg- vnd einbringung der steur ins gemein verhalten sollen [Neuburg a.d.D. 1620]
- was [bei anlegung der steühren] dann von difficulteten daüber movirt werden möchten, sollen die hh. steühr-anleger wohl wüßen1721 ZofingenStR. 408Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"