Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerannahme

Steuerannahme

, f.

(verbindliche) Erklärung der Zahlungswilligkeit eines Steuerrestanten (I) 
  • welcher commissarius sich ... auf der restanten güter verfügen und vermittelst eines ... gerichtszwanges ... die restirenden zu ablegung der steuerannahme, und da der restant länger als einen tag mit gutmachung der steuer rest verzögerte, alsdann mit pfändung an rind und schafen ... und was anderer mehr mobilien sein, verfahren [soll]
    SchlesActaPubl. Jg. 1621 S. 144