Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): steuerbar
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steuerbar
, adj.
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I
wie steuerpflichtig
vgl.
schatzbar (I),
schoßbar
- daz wir den wingart dem kirhcherren suln vertigen fur fri und der uns an bihebt, daz er sturber ist, so suln wir die stur fur in gen1294 WirtUB. X 282
- daz sie uns jaergelichz geben suln ze sant martins tag zehen phunt haller von allen den stiurebaeren gůten1314 EßlingenUB. I 200
- ist ... zu A. här komen, daz dez pfarrers hindersässn ganz vogtber, gerichtper, stürber und all rais mit thun1353/74 Ries/GrW. VI 225Faksimile (ca. 296 KB)
- die luͥte und personen, die stuͥrber sint1391 BernStR. III 283Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- hat aber ieman inne dehein sturber gůt, eigen oder lechen, so untz har stürber und dienstber ist gesin ... der sol och von dishin die stürberen guͤter verstüren1396 Niedersimmental 17Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daz gantz dorff zu P., sie ... sind gen R. stewrper, vogtber, gerichtper, dinstper, zu besetzen und entsetzen, hantlann zu nemen1. Hälfte 15. Jh. MBoica 47 S. 414
- was von den öden gütern in der vogty wüst ligend und eim castenvogt sturbar sind, da sol ein undervogt in den schürhof gan, bis das dem castenvogt die stür wirt, die denn von den öden gütern gat1453/84 Schwarzwald/GrW. I 351Faksimile (ca. 240 KB)
- daß die ebte, burgermeister und schultheißen als die steuerbar geacht, darczu sulthen geczogen werden ... hat man stilschweigend hingehen lassen1523 ErnestLTA. 195Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- die prelaten, stett und empter erkhennen und wissen, daß sye underthanen und steyrbar seyn, aber grafen, herren und adel wollen frey leut sein1545 Leiser,Strafgerichtsb. 134
- ligende und steurbare güterWolfenbüttelKO.(1569) 193Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- von ... andern benachperten, die frembde, außwendige und nit in dise gemainschaft steurpare gieter zu bestant annembenum 1670 Tirol/ÖW. III 169Faksimile (ca. 50 KB)
- [Übschr.:] specification und anschlag der steurbahren guͤter bey dreyen classen1680 HessSamml. III 144Faksimile (ca. 419 KB)
- der soll dasselbige guth, welches er also wissentlich und vorsetzlich verschweigt ... ohne mittel verwirckt und verlohren haben ... welches auch gegen diejenige, die bey der steuer-besatzung keine redliche anzeig thun, sondern vorsetzlich ein steuerbahres stuͤck verschweigen ... zu exequiren1716 Wüst,Policey II 261
- zwischen inn- und auslaͤndern ist nach der instruction ... kein unterschied, so viel das steuerbare vermoͤgen betrifft1770 Kreittmayr,StaatsR. 376Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bei dem jaͤhrlichen steursaz wird das gewerb eines jeden handwerkers in anschlag gebracht und zum steurbaren vermoͤgen gerechnet1779 Weisser,RHandw. 271Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es ist eine regel, daß guͤter und gebaͤude der steuerbarkeit unterworfen sind. indessen sind hier ausgenommen ... das domkapitulische und probsteiliche wie auch des adelichen convents volle eigentum ... nicht aber ... wenn sie etwas steuerbares erworben [haben]1788 Thomas,FuldPrR. I 261Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
zollpflichtig
vgl.
1Steuer (VII)
- [nachdem jtzo] in ballenn, packen vnd feßern, allerley zusammmen geschlagenn wirtt, das steurbahr ist, vnnd separatim pillich verzollet werden soll1593 HambGSamml. X 141Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diejenigen, welche steuerbare guͤter bey dem zollamte nicht angeben oder doch unrichtig angeben ... sind dieses verbrechens [zolldefraudation] schuldig1798 Grolman,KrimRWiss. 313Faksimile (ca. 206 KB)
III
tributpflichtig
- stipendiarios facere: ein volck zinßbar oder steurbar machen, beuogten1541 Frisius 438b
IV
von Münzen: für die Steuerzahlung zulässig; im Zahlungsverkehr gängig
bdv.:
steuermäßig (II)
- in küssen und verliebten worten / ist kein gehalt nicht ausgeprägt / es sind nicht steuerbare sorten / die man in eine casse legt1737 DWB. X 2, 2 Sp. 2611
- ein jeder soll sein contingent in steuerbaren silber- und franzgelde oder vollwichtigen ducaten erlegen1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 463Faksimile - in Google Books
V
behilflich, hilfreich, förderlich
vgl.
1Steuer (I)
- minn sider ich din hilffe ger / so wisz mir helflich stuͤrbaͤr1433? Liedersaal I 412
- es were uns von gott zůgelassen, dazů mit rat und dat stürbar sin, das do üwer gnaden statt und land ... nutzlich und tröstlich sin möchte1526 SchweizId. XI 1352Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons