Steuerbefreiung, f.
Steuerbefreiung, f.
(auch zeitweilige) Befreiung von einer Steuerpflicht, insb. als Privileg begünstigter Personen oder Stände (I u. X)
vgl.
Steuererlaß
-
steuͤrbefreyung, welche herr abbt H.v.B. anno 1350 dem new gestifften spital zu E. erthailtLibertas Einsidlensis (1640) 196
-
[Übschr.:] befehl die steuerbefreyung auf gewisse zeit betreffend1674 Stieler,Sekretariat. II 1865
-
daß an denen orten, wo die richter ... die steuern colligiren ... und deswegen bisher an gelde oder steuer-befreyungen ein gewisses genossen, solches hinwieder cassiret [werde]1681 AltenburgSamml. I 663 Faksimile
-
fuͤrsten koͤnnen steuer-befreyungen concediren, sollen es aber nicht leichtlich thun1705 KlugeBeamte I² 410 Faksimile
-
durch unsern ... gedruckt emanirtes bau-edict [ist] 15jährige steuer befreyung auf jedes hauß [bewilliget worden]1748 ArchOFrk. 36 (1952) 176
-
es sey nun, daß ... ein landesherr jemanden eine begnadigung ertheile, als ein privilegium, steuerbefreyung, standes-erhoͤhung1753 Pütter,JurPraxis I 125 Faksimile
-
der steuerbefreyung halben ist die einhellige lehre der publicisten, daß solche sowohl expressa als tacita principis voluntate, id est, præscriptione erlanget werden koͤnne1770 Kreittmayr,StaatsR. 24 Faksimile
-
die steuerbefreiung, welche ... derienigen, so neue haͤuser erbauen, ... ertheilet worden sind, bleiben ... in voller kraft1788 HdbchÖstGes. XV 268 Faksimile
-
es läßt sich über die rechtlichkeit und zulässigkeit von steuerbefreiungen und privilegien nicht erschöpfend urteilen, wenn man nur den begünstigten, nicht aber auch den unbegünstigten stand im auge behält1810 Mamroth,PreußStaatsBest. 785 Faksimile