Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerbewilligung

Steuerbewilligung

, f.

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I Erlaubnis zur Auferlegung und Erhebung einer 1Steuer (III od. V); zB. durch eine Ständeversammlung erteilt
  • steur und piergelt auch schuldenlasts bewilligung: ... dasz die hinderstelligen steür und schulden lasts abraitungen zue yeder zeit aufgenomen [werden]
    1572 Schmoller,Forsch. XIII 1 S. 462 [Komp.?]
  • ist die angeregte newe stewerbewilligung der jährlichen viertzigtaussend gülden gerichtet worden in eine duplirung der dranckhstewer
    1631 VeröfflHessen 48, 10 S. 302
  • eben dergleichen revers [pflegt] ein herr und landt-fuͤrst seiner landtschafft von allen vier stenden, so offt er demselben eine hilff- und steur-bewilligung erhaltet, in forma communi zu ertheilen
    1641 Lünig,RA. XIX 733
  • prorogirung des land-tages und darbey getahne untertaͤhnigste offerte der freyen steur-bewilligung 
    1674 Stieler,Sekretariat. II 264
II in der Schweiz: amtl. Erlaubnis zum Einsammeln von Almosen
  • wenn ein kanton jemand der seinigen andern kantonen zur steuerbewilligung empfehlen will, so soll die ... empfehlung von ... der ersten kantons-regierungs-behörde ausgestellt werden
    1803 HdbSchweizStaatsR. 180
unter Ausschluss der Schreibform(en):