Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerbrief
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, m.
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I
wie Steuerregister
- swan man im burchreht lihet, so sol er verbuͤrgen, daz er fuͤnf iar unser getriwer burger sei und mit uns heb und leg ... und swan er daz getan hat, so sol man in an den stiwerbrief schreiben1276/1370 AugsbStR. S. 61
- alle die vngewiß im stürbrieff stond1441 ArchBern 29 (1928) 237
- damit ain ersam gricht den handel wol verstand, so habent si witer stür geben us iren gütern, dann der stürbrief inhab, dann H.Z. hab us sinem gut alle jar verstürt dem gotzhus zehen fiertel haber und acht schiling pfenig, und geb der recht stürbrief nit me stür zu, dann sex halben schiling pfenig und sechstalb fiertel habern1535 SGallenOffn. II 164Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
wie Steuerbefehl
- die lantsteür würdt von dennen underthannen zu S. und Z. sovill der steurbrief in sich halden thuet richtig gemacht1524/54 NÖsterr./ÖW. VIII 909Faksimile (ca. 58 KB)
- ist uns ... zugelassen worden, wann ... irer furstlichen gnaden phlegern alhie steurbrief zukumen, das er ... dieselben brief unverzogenlich uns uberantworten und ... die steur under uns selbst anlegen und einbringen lassen solle, doch alsbald dieselb vermug des steurbriefs eingebracht, ime pfleger dieselb ... zustellen sollen1553/63 NÖsterr./ÖW. IX 701Faksimile (ca. 61 KB)
- L., bestelten fuesspotten, der mit steurbriefen ins viertl J. ... geschikht vnd zu C. bey dem pharrhof von einem hundt verlezt worden1605 BeitrSteirG. 14 (1877) 56
- die (vermög steürbrief) außgeschriebene 12tägige robath1659 NÖsterr./ÖW. VIII 573Faksimile (ca. 46 KB)
- ist aus denen landschaftlichen steuerbriefen deutlich genug zu ersehen1758 Chorinsky,Mat. VI 87
III
va. in der Schweiz: amtl. Bescheinigung einer Notlage (zB. Brandschaden), die zum Almosensammeln berechtigt
- stüwer brieff1604 Michel,BaderLuzern 9
- M. het anghalten um ein stür an sin erlitteni brunst, dan an der alten fasnacht ist im sin hus und was darin gsin, verbrunen ... er hed auch ein stürbrief an anderi ort begärt. ist im abgschlagen worden1641 SchweizId. V 488Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- man solle die ächtheit der steuerbriefe wohl untersuchen, damit getriebene missbräuche bestrafen1667 SchweizId. V 488Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daß ohne besondere noth weder von den obrigkeiten noch von den landvögten steuer- und bettelbriefe ausgestellt werden sollen1703 EidgAbsch. VI 2, 1 S. 1058
- die so mit denen attestaten, passzedlen oder steur-brieffen list und gefehrd gebrauchen1717 BernMand.
- wollen wir auch allen predigeren verboten haben, daß sie keine steur- ... oder bätel-briefen so wohl den gemeinsgenossen, als fremden [geben sollen]1748 BernStR. VI 1 S. 631Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß niemand ... mit einichen brand- oder steuer-briefen ohne unsere ausdruckenliche bewilligung ... einige steuern zu betteln befugt seyn [soll]1779 ZürichSamml. VI 90
- es können keine allgemeinen steuerbriefe von einer kantonsregierung auf andere kantone ertheilt werden1803 HdbSchweizStaatsR. 180Faksimile (ca. 355 KB)
- die sogenannten steuerbriefe ... sind eigentlich ... attestate, wodurch ein zur arbeit untuͤchtiger geselle der christlichen mildthaͤtigkeit empfohlen, und also gleichsam zum betteln privilegirt wird1804 v.Berg,PolR. IV 643Faksimile - in Google Books
IV
in der Schweiz: Armengemeinde; für die Armenfürsorge zuständige kommunale Verwaltungseinheit
- daß gemeldte zeugen aus dem kilchgang, aus dem gericht, aus dem steur-brief oder zwing seyen, wo der schuldner gesessen1746 Leu,EidgR. IV 42Faksimile - in Google Books
- dannethin ist dissere underpfandt durch underschriben amtsgeschworne und stürleger des stürbriefs Wangen geschetzt und gewirtiget worden1783 SchweizId. V 488Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
V
Urkunde, die zur Kaperei berechtigt, Kaperbrief
bdv.:
Stellbrief (II)
- dieweil der fuͤrst in Schweden war, lisen die von Wißmar vnd Rostock ausruffen, wele vf freybeute wolte, dem wolte sie gelaiten vnd steurbrif geben vf die Daͤnen zu nemenH. Regkman, Lubeckische Chronick (Heidelberg 1619) 42