Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerbuchhalter

Steuerbuchhalter

, m.

wie Steuerrechner 
  • zu welchem ende dann iedweder stand, so zu compensiren, mit seinen qvittungen, von unserm steuer-buchhalter unterschrieben, 14 tage ante terminum, zu abfuͤhrung seiner schuldigen steuern gefast seyn [soll]
    1657 CAug. II 1473
  • die auf die steuer-raͤthe und einnehmer, steuer-buchhalter und steuer-fiscale zu verwenden noͤthige kosten [muͤssen] ... davon [reichssteuer] bestritten werden
    1783 Mader,ReichsrMag. II 354
unter Ausschluss der Schreibform(en):