Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerbüchlein
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Steuerbuch
Steuerbuche
Steuerbuchhalter
Steuerbuchhalterei
Steuerbüchlein
, n.
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I
kleines Steuerbuch
- ein stürer schwert, die stür getruwlich ine zu bringen und nieman wyter zu heischen dann ... im stürbüchlin geschriben stot1460/80 GengenbachStB. 16
- [es ist] denen creishaubtleuthen scharf einzubinden ... daß sie bei jeder gemeinde ein ordentliches steuerbüchel introduciren und darinnen gleich anfangs die von jeder gemeinde zu entrichten habende monathliche contributiones inseriren sollen1748 Kretschmayr-Walter II 216
II
(beim Steuerpflichtigen verbleibendes) Quittierbuch, Einschreibbuch über gezahlte 1Steuern (III u. V)
- wer seine landsteur und versessene resta auf ein oder mehrmahl geben ... will, dem soll es ungewehret seyn, und er, nach abstattung, durch einzeichnung in das hand- und steurbuͤchlein, daruͤber quittiret, und ferner nicht belanget werden1674 Stieler,Sekretariat. II 1850
- [dorfschulzen] quittiren denen unterthanen über die geschehene lieferung in ihren gewöhnlichen steuerbüchlein1773 Krünitz,Enzykl. II 586
- steuer- und guͤltbuͤchel der unterthanen: in diese haben die beamte sowohl die wirkliche praestation, als was allenfalls hieran gnaͤdigst nachgelassen worden, einzutragen1797 KurpfSamml. V Reg. 163Faksimile - in Google Books
- sein steuerbuͤchel weise aus, daß er jaͤhrlich ... 15 fl., niemals aber mehr bezahlt haͤtte und daß also unmoͤglich von ihm dieses jahr 30 fl. koͤnnen verlangt werden1813 Landadvokat 196
III
in der Schweiz: von einem Steuersammler (II) mitzuführendes Verzeichnis der empfangenen Spenden
- auch soll stets was ein ort solchen leuten [branntgeschädigten, bettelnden burgunder und lothringer] als unterstützung verabreicht, durch den stadt- oder landschreiber eigenhändig in ihr steuerbüchlein eingeschrieben werden1583 EidgAbsch. IV 2, 1 S. 808