Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerdienst
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, m.
Abgabe, Leistung von 1Steuer (IV), auch: das Recht zu deren Einnahme
- doch súllent die vorg. gnade und dú vorg. ding nieman ... in der selben herschaft, der úns nit stúrdiensten tůt ... nút ruͤren noch nútzen in deheinen weg1361 Niedersimmental 5Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wir haben jhnen auch ergeben die stuͤrdienst vnd das vogt-recht so wir gehabt haben zu H.1443 C. Besold, Virginum sacrarum monimenta (Tübingen 1636) 525