Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuereinnahme

Steuereinnahme

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I (Recht zur) Erhebung, Einziehung von 1Steuern (III u. V)
bdv.: Steuerhebung
  • dem herren steürmeister [ist] ... befohlen worden, bey seiner steüreinnam zu sehen, was dergleichen unbevogtete persohnen ihme fürkommen
    1673 SGallenStB. II 76
  • denen von der ritterschaft, so die steuer-einnahm haben
    1678 AltenburgSamml. I 617
  • die steuer-einnahme: das jus collectandi, schoß- und steuer-einnahme etc. hat e.e. rath von undencklichen jahren her gehabt
    1721 Knauth,Altenzella III 57
  • jus subcollectandi ... bestehet nicht nur in jetztgedachter steuereinnahme oder eincassirung, sondern auch ... in der belegung, welche ... nach den ... vorgeschriebenen steuerfuß geschehen muß
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 379
  • alle ab- und zuschreibungen von grundstuͤcken muͤssen ... derjenigen behoͤrde angezeigt werden, die die steuer-einnahme in absicht auf das zugeschriebene guth zu respiciren hat
    1801 NCCPruss. XI 477
II wie Steueramt (I) 
  • diese gewerbesteuern koͤnnen von eben der steuereinnahme erhoben werden, welche zu den steuern auf die unbeweglichen guͤter angeordnet ist
    1758 v.Justi,Staatsw. II 385
  • wie demnach jeden orts obrigkeit ... die restirenden steuern ... einzubringen und der steuer-einnahme, dahin sie gehoͤrig, einzuliefern hat
    1772 CSax. I 1007
III wie Steuerertrag 
  • [das abzug geld gehoͤret] zum steuer-recht ... weil der abziehende, indem er das geld aus dem lande traͤget, die steuer-einnahme schwaͤchet, mithin davon etwas zuruͤcke lassen muß
    1731 Ludewig,Anzeigen I 196
IV wie Steuertermin 
  • sollen am sonntag acht tag, vor der pfriendt unnd steur einnamb, offenndtlich außgeruffen werden, welche unnder diser steur, mit einander gietter gehanndlt, monntag unnd aftermontag an zuezeigen
    1587 NeuburgKollBl. 70 (1906) 3
unter Ausschluss der Schreibform(en):