Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuereinnahme
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Steuereinnahme
, f.
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I
(Recht zur) Erhebung, Einziehung von 1Steuern (III u. V)
bdv.:
Steuerhebung
- dem herren steürmeister [ist] ... befohlen worden, bey seiner steüreinnam zu sehen, was dergleichen unbevogtete persohnen ihme fürkommen1673 SGallenStB. II 76Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- denen von der ritterschaft, so die steuer-einnahm haben1678 AltenburgSamml. I 617Faksimile - in Google Books
- die steuer-einnahme: das jus collectandi, schoß- und steuer-einnahme etc. hat e.e. rath von undencklichen jahren her gehabt1721 Knauth,Altenzella III 57Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- jus subcollectandi ... bestehet nicht nur in jetztgedachter steuereinnahme oder eincassirung, sondern auch ... in der belegung, welche ... nach den ... vorgeschriebenen steuerfuß geschehen muß1770 Kreittmayr,StaatsR. 379Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle ab- und zuschreibungen von grundstuͤcken muͤssen ... derjenigen behoͤrde angezeigt werden, die die steuer-einnahme in absicht auf das zugeschriebene guth zu respiciren hat1801 NCCPruss. XI 477Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
wie Steueramt (I)
vgl.
Steuerobereinnahme
- diese gewerbesteuern koͤnnen von eben der steuereinnahme erhoben werden, welche zu den steuern auf die unbeweglichen guͤter angeordnet ist1758 v.Justi,Staatsw. II 385Faksimile (ca. 87 KB)
- wie demnach jeden orts obrigkeit ... die restirenden steuern ... einzubringen und der steuer-einnahme, dahin sie gehoͤrig, einzuliefern hat1772 CSax. I 1007Faksimile - in Google Books
III
wie Steuerertrag
- [das abzug geld gehoͤret] zum steuer-recht ... weil der abziehende, indem er das geld aus dem lande traͤget, die steuer-einnahme schwaͤchet, mithin davon etwas zuruͤcke lassen muß1731 Ludewig,Anzeigen I 196Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
wie Steuertermin
- sollen am sonntag acht tag, vor der pfriendt unnd steur einnamb, offenndtlich außgeruffen werden, welche unnder diser steur, mit einander gietter gehanndlt, monntag unnd aftermontag an zuezeigen1587 NeuburgKollBl. 70 (1906) 3