Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuererlaß

Steuererlaß

, m.

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Ermäßigung, Milderung einer 1Steuer (V); Verzicht auf eine (berechtigte) Steuerhebung oder -forderung
  • [die staͤnde beschlossen, daß] keine neue steur angefordert werden solte ... aber die rebellen ... vermutend, daß man sie mit dem steur-erlaß allein teuschen wollen, zogen mit einem grossen hellen haufen auf H. an
    1668 Fugger,Ehrensp. 1044
  • daß ... auf den fall der begnadigte steuerante selbst zu schreiben nicht vermoͤchte, ein attestat von dem dorfrichter oder schulzen, daß jenem der steuererlaß ... in seinem quittungsbuͤchlein wirklich und richtig abgeschrieben worden sey, bey dem register allhier angenommen werden soll
    1743 AltenburgSamml. II 403
  • [einer stadt ist] wegen einer erlittenen haupt-calamitaͤt ein gewisser rest- oder ordinairer steuer-erlaß accordiret worden
    1799 CSax. I 1322