Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerexemtion

Steuerexemtion

, f.

wie Steuerbefreiung 
  • daß ... denen steuerexemtionen sowohl der potentiorum als der standeserhöhten mitglieder ... begegnet [werden könne]
    1685 JbFrkLf. 22 (1962) 230
  • man vermehre lieber die besoldung, als daß man dergleichen steuer-exemptionen nachsehe
    1705 KlugeBeamte I2 427
  • [daß die] wegen praͤtendirender steuer-exemtion oder immunitaͤt inter singulos oder zwischen communen entstehende anspruͤche, klagen und forderungen ... zur judicatur dem hofrath zugehen [sollen]
    1769 Bewer,Rechtsfälle V 77
  • eine entschädigung für die aufhebung der steuerexemtion ist wiederum, ohne daß auch die eximierten zu deren aufbringung mit heranzuziehen wären, nicht möglich
    1810 Mamroth,PreußStaatsBest. 782
unter Ausschluss der Schreibform(en):