Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuergebührnis
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steuerfrei
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Steuerfrisching
Steuerfrucht
Steuerfuß
Steuergebühr
Steuergebührnis
, f.
Steuererlegung, Steuerabgabe
- [wie hoch die vnderthonen, so] die auferlegte wöhr vnd rüstungen außzalen vnd noch darzue heürige steurgebürnuß erlegen müessen, ... erschöpfft werden1597 Dollinger,MaxFinanzref. 38
- aus welchen processen der abfall der stätt und märkt herfleusst, credit, gewerb und hantierungen erligen, dass dörfer daraus werden und ire steuergebürnüssen nicht bezalen1601 AktGegenref.2 II 147
- gedachte raͤthe werden ... verhilflich seyn, daß sie von denenselbigen [so unter unsere raͤthe nicht einzurechnen] die schuldige steuergebuͤhrnissen ohne verstattung deren bishero gebrauchten weitlaͤufigkeiten erhalten koͤnnen1660 KurpfSamml. III 347Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)