Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuergebührnis

Steuergebührnis

, f.

Steuererlegung, Steuerabgabe 
  • [wie hoch die vnderthonen, so] die auferlegte wöhr vnd rüstungen außzalen vnd noch darzue heürige steurgebürnuß erlegen müessen, ... erschöpfft werden
    1597 Dollinger,MaxFinanzref. 38
  • aus welchen processen der abfall der stätt und märkt herfleusst, credit, gewerb und hantierungen erligen, dass dörfer daraus werden und ire steuergebürnüssen nicht bezalen
    1601 AktGegenref.2 II 147
  • gedachte raͤthe werden ... verhilflich seyn, daß sie von denenselbigen [so unter unsere raͤthe nicht einzurechnen] die schuldige steuergebuͤhrnissen ohne verstattung deren bishero gebrauchten weitlaͤufigkeiten erhalten koͤnnen
    1660 KurpfSamml. III 347