Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerglocke
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, f.
auch dim.
am Rathaus angebrachte Glocke, die zur Verkündung einer Steuererhebung und am Steuertermin als Mahnung zur Steuerzahlung geläutet wird
am Rathaus angebrachte Glocke, die zur Verkündung einer Steuererhebung und am Steuertermin als Mahnung zur Steuerzahlung geläutet wird
- an rathhause gegen morgen ist ein thürmchen, uf welchen eine schlage-uhr, eine thor- und steuerglocke1670 NdLausMitt. 20 (1930/32) 38
- das steuer-gloͤckgen wird sodann gelaͤutet, wenn eine steuer zu gebenC.C. Schramm, Hist. Reise-Lexicon (Leipzig 1744) 2207
- solle magistratus in zukunfft zu anfang eines jeden solchen termini 8 tage lang mit der steuer-glocke alle tage 6mahl ein zeichen geben und die steuer-contribuenten dardurch zu ihrer schuldigkeit erinnern lassenMoser,Staatsarch. 1755 I-VI 583
- zu Noͤrdlingen wurde an. 1754 durch eine kayserliche commißion umstaͤndlich verordnet ... wie die steuerglocke zu gebrauchen1772 Moser,NStaatsR. XVIII 261