Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerglocke

Steuerglocke

, f.

auch dim.
am Rathaus angebrachte Glocke, die zur Verkündung einer Steuererhebung und am Steuertermin als Mahnung zur Steuerzahlung geläutet wird
  • an rathhause gegen morgen ist ein thürmchen, uf welchen eine schlage-uhr, eine thor- und steuerglocke 
    1670 NdLausMitt. 20 (1930/32) 38
  • das steuer-gloͤckgen wird sodann gelaͤutet, wenn eine steuer zu geben
    C.C. Schramm, Hist. Reise-Lexicon (Leipzig 1744) 2207
  • solle magistratus in zukunfft zu anfang eines jeden solchen termini 8 tage lang mit der steuer-glocke alle tage 6mahl ein zeichen geben und die steuer-contribuenten dardurch zu ihrer schuldigkeit erinnern lassen
    Moser,Staatsarch. 1755 I-VI 583
  • zu Noͤrdlingen wurde an. 1754 durch eine kayserliche commißion umstaͤndlich verordnet ... wie die steuerglocke zu gebrauchen
    1772 Moser,NStaatsR. XVIII 261