Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerhaus

Steuerhaus

, n.

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Dienstgebäude, Sitz eines Steueramts (I), auch dieses selbst
  • [das sy jerlich fünf pfund haller] gen M. auff ir steurhawss zu irer steurrechner hannden vnd gwallt anntwurtten
    1516 ZSchwabNeuburg 18 (1891) 126
  • wann furan den stettrechnern ... ain tuch, ... damit wider die ordnung gehandelt were, furkom, das sie das aufheben und in das steurhaus antwurten
    1529 Nübling,UlmBaumwollw. 89
  • S. will die 8 fl. zins, die er für das haus, das man ihm genommen hat, vom steuerhaus erhält, ins armenhaus geben
    1531 WürtVjh.2 4 (1895) 285
  • [das] huss, des man das stirhuss nennt auff der laubenn
    1548/64 Dreytwein,Chr. 179
  • daß hinfüro jeder ratsschilling allhier 5 schilling pfennig gelten und darumben von dem löbl. steuerhaus ußgeben und eingenommen werden solle
    1655 SchrBodensee 50 (1922) 86
  • sollen auch gleich von stund an dem großzoller zedel zugeschickt werden, wer von juden eingelaßen worden, welche zettel der großzoller beisammen behalten und alle sambßtag dem steürhauß einlüferen solle
    1699 Miedel,JudenMemmingen 47
unter Ausschluss der Schreibform(en):