Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerhebung
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, f.
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Erhebung, Einziehung einer 1Steuer (III od. V); auch der hierzu best. Termin
bdv.:
Steuereinnahme (I)
- daß alle financen-, zoll-, tribut- und steur-hebung durch gantz Franckreich in 21 generaliteten vertheilet seyE. Francisci, Die lustige Schaubühne II (Nürnberg 1671) 953
- wenn der bischof behaupten wolle, daß sich die damalige steuerhebung auf sein ius proprium gruͤnde, so wuͤrde sie gar ein actus vitiosus seyn1768 J.S. Pütter, Auserlesene Rechtsfälle II (Göttingen 1774) 586
- jeder steuerpflichtige ist schuldig, sein der steuer unterworfenes vermoͤgen gewissenhaft anzugeben; auch jede von einer steuerhebung zur andern sich ereignende veraͤnderung getreulich anzugeben1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 294Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin