Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerjahr

Steuerjahr

, n.

Referenzzeitraum für die Steuerauflegung und Steuerhebung von idR. 365 Tagen
  • unsere landstaͤnde und untertahnen die bewilligten steur-jahr uͤber mit neuen anschlags-registern zu verschonen
    1674 Stieler,Sekretariat. II 252
  • wir hatten demnach bis zur reformation, hier wenigstens viererley arten der jahre und ihres anfangs. diese sind: 1) das buͤrgerliche julianische jahr ... 2) das kirchliche und diplomatische jahr ... 3) das gewoͤhnliche steuerjahr von martini zu martini 4) das rechnungs- und regimentsjahr von georgi zu georgi
    1799 Beyschlag,BeitrNördl. III 38