Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerkammer

Steuerkammer

, f.

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wie Steueramt (I) 
  • [ein kauffmann hat] erhandelte weine ... bey dem einnehmer an dem orte der niederlage anzumelden, einen schein daruͤber zu fordern, solchen in der stadt, wo er wohnet, bey der steuer-cammer vorzuzeigen und den impost daselbst sofort zu entrichten
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 148