Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuermanual
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Steuermachen
Steuermahl
Steuermandat
Steuermann
Steuermanual
, n.
auch lat. flektiert
wie Steuerregister
wie Steuerregister
vgl.
Manual
- wann grundstuͤck von einem unterthan auf den andern kommen, soll man einem die steuer ab, und dem andern zuschreiben, und solche nicht doppelt einbringen, der rentmeister soll auf die steuer-manualia gegen die landschaftlichen quittschein halten, und sich erkundigen, wohin der ueberschuß verwendet worden1669 Kreittmayr 552
- so sind ... aus der steigerwaldischen steuer-matricul und selbigen steuer-manualien die extractus uͤbergeben worden, woraus zu ersehen, daß herr v.S. ... mit 2 fl. ... sich eingeleget befindet1764 Cramer,Neb. 38 S. 13Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- einen beglaubten extract der ... rittermatricul, nebst dem ... bereits producirten steuermanual [einzuschicken]1782 Moser,NStaatsR. Zus. III 937