Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerquote

Steuerquote

, f.

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wie Steuerquantum 
  • [die steuer-empfaͤnger muͤssen] dafuͤr sorgen, daß die steuerquoten der zahlungspflichtigen bei zeiten beigetrieben und alle executionen nach moͤglichkeit verhuͤtet werden
    1647 Scotti,Cleve I 266
  • erhaͤlt ein land-stand einen bestaͤndigen nachlaß oder seine steuer-quote wird fuͤr bestaͤndig erhoͤhet, wird es in der matricul angemerckt
    1769 Moser,RStändeLand. 658
  • so entstund das provisorische reichssteuerkataster, nach welchem heuer den oberaͤmtern ihre steuer-quoten zugetheilt wurden
    1808 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 948
unter Ausschluss der Schreibform(en):