Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerrecht
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Steuerquantum
Steuerquote
Steuerrechner
Steuerrechnung
Steuerrechnungsabnahme
Steuerrecht
, n.
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I
(Gesamtheit der) Rechtsregeln mit Bezug auf 1Steuern (III u. V), Steuerhebung und Steuererlegung
- darüber die steurer ain aid schweren ... zu steuren nach der hofiünger steurrecht1601 Vorarlberg/ÖW. XVIII 95
- das abzug geld [gehoͤret] zum steuer-recht in so weit ... weil der abziehende, indem er das geld aus dem lande traͤget, die steuer-einnahme schwaͤchet, mithin davon etwas zuruͤcke lassen muß1731 Ludewig,Anzeigen I 196Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Recht auf die Erhebung von 1Steuern (III u. V)
bdv.:
Steuerbarkeit (I)
- B. will ... auch demjenigen die einquartirung verstatten, welcher die niedere gerichtbarkeit mit dem steuer- und muster-recht hat1705 KlugeBeamte I2 609Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob den reichsadelichen mitgliedern ein eigenes, von dem jure collectandi des ritter-corporis unterschiedenes, steuerrecht gebuͤhre?1783 Mader,ReichsrMag. II 1Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- steuerrecht. zehendrecht: weil aber nach der alten kirchlichen staatsverfassung in jedem staate eine gedoppelte staatshoheit vorhanden war, so theilt sich auch das besteurungsrecht in das geistliche und weltliche ein. ersteres heist das steuerrecht und lezteres das zehendrecht1785 Fischer,KamPolR. III 338Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß demjenigen, welchem das steuer-recht zustehe, vermoͤge desselben zugleich auch die gewalt zustehen muͤsse, executivische mittel wider die morose contribuenten vorzukehren1789 Kerner,RRittersch. III 215Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß sich ... die befugnisse der fuͤrstlichen obersten landesgerichte, das steuerrecht, wobei aber den vogteiherren ein jus subcollectandi zugegeben wird, kriegsrecht ... und was sich noch mehr hier anfuͤhren laͤßt, auch auf alle vogteibezirke [erstrecke]1790 Thomas,FuldPrR. III 222Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wenn zwei herren sich uͤber das steuerrecht stritten, so neigte die vermuthung sich auf die seite desjenigen, der die reise hatte; denn derjenige, der in keinen krieg zog, brauchte auch keine kriegssteuer1793 Lang,Steuerverf. 109Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [es verstehet] sich von selbst ... daß das steuerrecht, naͤmlich die befugniß, abgaben aufzulegen oder bestehende zu erhoͤhen ... nur uns [großherzog] angehoͤrt1807 SammlBadStBl. I 487