Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerrecht

Steuerrecht

, n.

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I (Gesamtheit der) Rechtsregeln mit Bezug auf 1Steuern (III u. V), Steuerhebung und Steuererlegung 
  • darüber die steurer ain aid schweren ... zu steuren nach der hofiünger steurrecht 
    1601 Vorarlberg/ÖW. XVIII 95
  • das abzug geld [gehoͤret] zum steuer-recht in so weit ... weil der abziehende, indem er das geld aus dem lande traͤget, die steuer-einnahme schwaͤchet, mithin davon etwas zuruͤcke lassen muß
    1731 Ludewig,Anzeigen I 196
II
Recht auf die Erhebung von 1Steuern (III u. V)
  • B. will ... auch demjenigen die einquartirung verstatten, welcher die niedere gerichtbarkeit mit dem steuer- und muster-recht hat
    1705 KlugeBeamte I2 609
  • ob den reichsadelichen mitgliedern ein eigenes, von dem jure collectandi des ritter-corporis unterschiedenes, steuerrecht gebuͤhre?
    1783 Mader,ReichsrMag. II 1
  • steuerrecht. zehendrecht: weil aber nach der alten kirchlichen staatsverfassung in jedem staate eine gedoppelte staatshoheit vorhanden war, so theilt sich auch das besteurungsrecht in das geistliche und weltliche ein. ersteres heist das steuerrecht und lezteres das zehendrecht
    1785 Fischer,KamPolR. III 338
  • daß demjenigen, welchem das steuer-recht zustehe, vermoͤge desselben zugleich auch die gewalt zustehen muͤsse, executivische mittel wider die morose contribuenten vorzukehren
    1789 Kerner,RRittersch. III 215
  • daß sich ... die befugnisse der fuͤrstlichen obersten landesgerichte, das steuerrecht, wobei aber den vogteiherren ein jus subcollectandi zugegeben wird, kriegsrecht ... und was sich noch mehr hier anfuͤhren laͤßt, auch auf alle vogteibezirke [erstrecke]
    1790 Thomas,FuldPrR. III 222
  • wenn zwei herren sich uͤber das steuerrecht stritten, so neigte die vermuthung sich auf die seite desjenigen, der die reise hatte; denn derjenige, der in keinen krieg zog, brauchte auch keine kriegssteuer
    1793 Lang,Steuerverf. 109
  • [es verstehet] sich von selbst ... daß das steuerrecht, naͤmlich die befugniß, abgaben aufzulegen oder bestehende zu erhoͤhen ... nur uns [großherzog] angehoͤrt
    1807 SammlBadStBl. I 487
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