Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerreitung

Steuerreitung

, f.


I wie Steuerrechnung (I) 
  • mehr haben die steuerer verzehrt an dem heraufreiten und hier zu M. als sie die steuerraitung hier gethan haben
    1480 BairLT. VIII 341
  • was nach schluß der letzten steur-raytung davon ... noch aussenstehet
    SchlesActaPubl. Jg. 1618 S. 51
  • [welcher] zu dem waibelambt gesözt würdt, der ist steur, schniz, züns und dergleichen ... einzuziechen und den fürgesözten in namen der landschaft umb das vollkomne steurbuch und alles seines deswegen einnembens und ausgebens alle jahr ingehaltener steurraitung zu geben [schuldig]
    1625 Vorarlberg/ÖW. XVIII 141
  • das hinfiro nit mehr ... bei fünfzig personen berueffen worden, welche große anzahl ... bei den steurraittungen confussion, verlengerung und aufhalt verursacht hat
    1662 Tirol/ÖW. XVII 43
  • sonst ... wird in iedem fürstenthumb des fürstenthumbs eigene steuerraitung von denen obersteuereinnehmern [abgenommen]
    vor 1741 CDSiles. 27 S. 350
II wie Steuerrechnung (II) 
  • ist für gutt angesehen wordenn, noch ein exemplar der steuer-rayttung inß künfftig zue vorfertigenn, dieselbte ins kay. oberambt zu bringen
    SchlesActaPubl. Jg. 1618 S. 54
  • ist in den bishero firgangnen steurraittungen befindlich gewest, das den schreibern und ambtleuthen, so ieweils die ... einkombne mandata verlösen ... noch ... unleidenliche zörungen eingelegt worden
    1662 Tirol/ÖW. XVII 42
unter Ausschluss der Schreibform(en):