Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuertermin
Artikel davor:
(Steuersmann)
Steuersonderung
Steuerspezifikation
Steuerstock
Steuerstollen
Steuerstube
Steuersumme
Steuertag
Steuertaxa
Steuerteilung
Steuertermin
, m.
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Fälligkeitstermin für eine Steuerzahlung; auch die Steuerzahlung auf diesen Termin
- im fall auch auf dises werendts jar beide steur termin nit eintreffen und villeicht der letzte termin das andere jar erreichen möchte, sal er [einnemer] doch denselben termin auch eynzunemen schuldig sein1583 CDSiles. 27 S. 229
- weil in der gmain R. vier tögneien begriffen sein, järlichen zwen steurtermin ... verfallen, soll ieder dorfmaister bemelte bede termin selbs treiben1589 Tirol/ÖW. V 72Faksimile (ca. 43 KB)
- als ich dan mein ersten steuertermin anhero nit zusamenbringen noch erlegen hab künnen1600 AktGegenref.2 II 7
- [die von der ritterschaft sollen] die gelder ... nebst wohl exprimirten, besiegelt und unterschriebenen registern ... auch richtigen muͤntz-zeddeln ... binnen vier wochen nach dem jedesmahligen steuer-termin gegen empfahung gehoͤriger quittung uͤberliefern1678 AltenburgSamml. I 619Faksimile - in Google Books
- ist denen landsteueraͤmtern aufgegeben, nach jeden fruchtlos verstrichenen steuertermin, d.i. vier wochen nach dem gesetzten steuerziel zu denen morosen beamten sogleich eigene bothen ... abzuschicken1784 KurpfSamml. III 369Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird ... jenen staͤdten und gerichtern ... bewilliget, bei der ersten kollekte oder dem steuertermin andreas 1801 mit der abfuhr solcher ersten anlage ... zuruͤckhalten zu koͤnnen1802 Kropatschek,KKGes. XVI 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)