Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiften
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stiften
, v.I (zB. eine Stadt, ein Kloster) erbauen, errichten, gründen; eine Stadt aus einer anderen stiften eine Stadt durch Übertragung des Stadtrechts einer anderen Stadt gründen; offen zu II u. III
II etw. einrichten, ins Leben rufen, instituieren, zT. unter Zurverfügungstellung der nötigen Finanzmittel
III eine Stiftung (II od. III) errichten; etw. als eine Stiftung (II od. III) einrichten; gestiftete Arme durch eine Stiftung (III) versorgte Bedürftige; offen zu IV
IV (Gegenstände, Sach- und Geldmittel, Zinseinkünfte) zweckgebunden zueignen, überlassen; die Finanzierung (für etw.) bereitstellen; etw. zu etw. stiften etw. für (die Finanzierung von) etw. überlassen
V etw. ausführen, ins Werk setzen, tätigen; insb.: (zB. einen Vertrag, Vergleich) aushandeln, vereinbaren, abschließen; eine Ehe stiften heiraten (Beleg 1355)
VI ordnen, in guten Zustand bringen
VII in gutem Zustand erhalten, instandhalten; angemessen bewirtschaften
VIII etw. verfügen, festlegen, bestimmen, beschließen
IX (einen Eid) abnehmen
X (etw. Schlechtes) veranlassen, herbeiführen, anzetteln; mit jm./jn. auf etw. stiften jn. zu etw. anstiften
XI (zB. ein Lehen, ein Stiftsgut III) vergeben, etw. verpachten
XII eine 1Stift (VIII) abschließen, erneuern, dabei auch die fällige Stiftgülte (I) entrichten; etw. stiften über etw. eine (erneute) Stift abschließen
XIII (etw. mit jm.) besetzen; von einem Stiftsgut (III): stiften und entstiften/stören im Rahmen einer 1Stift (VII) mit einem Stiftsmann (II) besetzen und diesen wieder entsetzen, formelhaft zur Bezeichnung der grundherrlichen Verfügungsgewalt
XIV jn. (als Stiftsmann II) einsetzen
XVI ausstatten; etw. auf ein Gut stiften ein Hofgut mit etw. ausstatten
XVII ein Stiftteiding abhalten; auch allg.: richten, urteilen
XVIII jn. mit 1Stift (IX) belegen
XIX als Stiftzeit (II) gewähren
XX aufprägen (auf eine Münze)
XXI sich auf etw. gründen, auf etw. fußen