Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiften

stiften

, v.
I (zB. eine Stadt, ein Kloster) erbauen, errichten, gründen; eine Stadt aus einer anderen stiften eine Stadt durch Übertragung des Stadtrechts einer anderen Stadt gründen; offen zu II u. III 
II etw. einrichten, ins Leben rufen, instituieren, zT. unter Zurverfügungstellung der nötigen Finanzmittel
III eine Stiftung (II od. III) errichten; etw. als eine Stiftung (II od. III) einrichten; gestiftete Arme durch eine Stiftung (III) versorgte Bedürftige; offen zu IV 
IV (Gegenstände, Sach- und Geldmittel, Zinseinkünfte) zweckgebunden zueignen, überlassen; die Finanzierung (für etw.) bereitstellen; etw. zu etw. stiften etw. für (die Finanzierung von) etw. überlassen
V etw. ausführen, ins Werk setzen, tätigen; insb.: (zB. einen Vertrag, Vergleich) aushandeln, vereinbaren, abschließen; eine Ehe stiften heiraten (Beleg 1355)
VI ordnen, in guten Zustand bringen
VII in gutem Zustand erhalten, instandhalten; angemessen bewirtschaften
VIII etw. verfügen, festlegen, bestimmen, beschließen
IX (einen Eid) abnehmen
X (etw. Schlechtes) veranlassen, herbeiführen, anzetteln; mit jm./jn. auf etw. stiften jn. zu etw. anstiften
XI (zB. ein Lehen, ein Stiftsgut III) vergeben, etw. verpachten
XII eine 1Stift (VIII) abschließen, erneuern, dabei auch die fällige Stiftgülte (I) entrichten; etw. stiften über etw. eine (erneute) Stift abschließen
XIII (etw. mit jm.) besetzen; von einem Stiftsgut (III): stiften und entstiften/stören im Rahmen einer 1Stift (VII) mit einem Stiftsmann (II) besetzen und diesen wieder entsetzen, formelhaft zur Bezeichnung der grundherrlichen Verfügungsgewalt
XIV jn. (als Stiftsmann II) einsetzen
XV (als Stiftsmann II) mit jm. vereinbaren, dass er (als Nachfolger) in die 1Stift (VII) eintritt
XVI ausstatten; etw. auf ein Gut stiften ein Hofgut mit etw. ausstatten
XVII ein Stiftteiding abhalten; auch allg.: richten, urteilen
XVIII jn. mit 1Stift (IX) belegen
XIX als Stiftzeit (II) gewähren
XX aufprägen (auf eine Münze)
XXI sich auf etw. gründen, auf etw. fußen