Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftgenoßsame

Stiftgenoßsame

, f.

organisierte Rechtsgemeinschaft der Eigenleute eines 1Stifts (I) 
  • die ambtslüth und unterthanen ... sich der stifftgnossambe nüzig zu beladen oder inzugriffen habend, sintemahl niemand gegen der stifft gnoss sein kan, er habe dan eigenthumbliche güether, die er ererbt oder kaufft habe
    1607 LuzernHofkirche 30