Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftgenoßsame
Artikel davor:
(Stiftenosse)
Stifter
Stifterbrief
Stifterbuch
Stifterin
Stifterwille
Stiftfischer
Stiftfischwasser
Stiftgabe
Stiftgeld
Stiftgenoßsame
, f.
organisierte Rechtsgemeinschaft der Eigenleute eines 1Stifts (I)
vgl.
Genoßsame (III 1)
- die ambtslüth und unterthanen ... sich der stifftgnossambe nüzig zu beladen oder inzugriffen habend, sintemahl niemand gegen der stifft gnoss sein kan, er habe dan eigenthumbliche güether, die er ererbt oder kaufft habe1607 LuzernHofkirche 30Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)