Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftmahl
Artikel davor:
(stiftigen)
Stiftiger
Stiftigung
stiftisch
(Stiftische)
Stiftkreuzer
stiftlich
Stiftling
Stiftlohn
stiftlos
Stiftmahl
, n.
Mahlzeit anlässlich eines Stiftteidings; als Leistung der Stiftsmänner (II) oder Verpflichtung des Stiftsherrn (III)
bdv.:
Stiftzehrung
- der stift- und tadingmal halbn: so di urbarleut ain gut kaufen oder verkaufen oder ain verwandlung mit ubergab beschiecht oder vor dem richter zu Hall verhör halten, haben sie albeg in dem gerichtshaus das mal bezalen müessen. solh stift- und tadingmal soll ab sein1524 OÖsterr./ÖW. XIII 275
- [weil] diße obrigkhait bisher khain stifftgelt eingenomben, soll es noch hinfüro darbei verbleiben und die unterthonen kaines zu raichen, derentgegen die obrigkhait inen khain stifftmahl zu hallten schuldig sein1598 Grüll,Bauer 247