Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsfähigkeit

Stiftsfähigkeit

, f.

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formale Befähigung zur Mitgliedschaft im Kapitel (III) eines 1Stifts (I 1); besteht idR. aufgrund einwandfreier adliger Abstammung (oft mit 16 adligen Vorfahren), die ggf. durch Ahnenprobe nachzuweisen ist; auch als Voraussetzung für vergleichbare geistliche Ämter und Posten
  • [Frage:] protestanten ob sie stifftsfaͤhigkeit 
    1735 Riccius,AdelDeutschld. Reg. s.v. Protestanten
  • erbliche stamm-wuͤrde und familien-rechte [der reichs-fuͤrsten sind] ... bey der stifftsfaͤhigkeit ... vornehmste causa sine qua non
    1747 König,SelJPubl. XIII 355
  • daß ... den gliedern solcher familien [aspiranten], wenn sie in die reichsstifter aufgenommen werden wollen, von den ritterdirectorien attestate uͤber ihre stiftsfaͤhigkeit ertheilet werden koͤnnen
    1788 Kerner,RRittersch. II 164
  • es wird ... nicht in allen solchen stiftern eine gleiche anzahl ahnen erfordert, und deshalb hat auch die stiftsfaͤhigkeit des adels keinen allgemeinen maßstab
    1798 RepRecht I 222