Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsgebäu

Stiftsgebäu

, n.

zu einem 1Stift (I) gehöriges Bauwerk
  • solt man nach absterben itziger zwen pröffenjunferen kein mehe ... annemen ... [ihre Pfründe] soll ... nach ihrem tode zu gemeinem capitelsnutze gelegt werden, kirch und stiftsgebeu damit gebeßert ... werden
    1583 ClarenbergUB. 351
unter Ausschluss der Schreibform(en):