Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftzehrung

Stiftzehrung

, f.

wie Stiftmahl 
  • bei welchen ... stiftzerungen insonderheit denen würten ... verboten sein solle, nach konftigen heiligen osterfeirtägen hinfüro kain solche [üppigen] malzeiten anzustellen
    1587 OÖsterr./ÖW. XIII 135