Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Still'lager

Still'lager

, n.

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I milit. 1Lager (V) für längere Pausen auf Kriegsmärschen
  • [die befehlshaber sollen] den kosten an- und abzugs, auch still laͤgers, zu erstatten schuldig seyn
    1559 RAbsch. III 172
  • damit der nächste weg genommen, nicht zu kleine tagereisen gemacht, auch nicht viel stillläger in unserem lande gehalten ... werden
    1651 ProtBrandenbGehR. IV 332
  • unter waͤhrendem marche, doch ohne deßwegen suchenden still-lagers, ehe ein und anders regiment aus einander gehet
    1683 Moser,StaatsR. 29 S. 419
  • [kriegs-commissariate werden] auf die vollstreckung derer in marschen, still-lagern und winterquartieren ... maasgebenden reichs-gesetzen angewiesen
    1758 Faber,NStaatskanzlei III 461
  • [weil das ganze land] mit durchzuͤgen, still-lagern und andern kriegs-beschwerden ... mitgenommen wuͤrde
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 174
II Nachtquartier (auf einer Reise), Reiseunterbrechung; für Boten, Kuriere: (bezahlte) Ruhe- oder Wartezeit, auch Zwangsunterbrechung
  • boten-lohn: von ieder meil weges 1 gr. 6 pf., wann er traͤget oder nachts laͤufft 2 gr., vom still-lager des tages 2 groschen
    1651 CAug. I 1535
  • [der hochfuͤrstliche herr braͤutigam kam] biß nach F., allwo abermahls ein tag still-lager war
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 396
unter Ausschluss der Schreibform(en):