Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Still'lagergeld
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stillhalten
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(stillichen)
(stillig)
Stilligkeit
stilliglich
stillingen
Still'lager
Still'lagergeld
, n.
(einem Boten) für das Still'lager (II) zu zahlendes Geld
bdv.:
Stilllieggeld
- bottenläuffern: 15 [gr.] 18 pf. von einer meilweges bottschafft zu lauffen auf eine tagereise weit. 2 gr. jeden tag stillager geldt. ist der weg weit über eine tagereise ... muß mehr am botenlohn und stillägergeldt gegeben werden1622 G. Krause, Ludwig zu Anhalt-Cöthen I (Köthen 1877) 150