Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Still'lieggeld

Still'lieggeld

, n.

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wie Stilllagergeld 
  • [von besoldung deß gerichts botten:] truͤge er nur ein eintzige citation ... so sol jme ... neben dem lauff gelt ... ein halber guͤlden dieser statt waͤhrung gegeben werden vnd sonst kein stillieg gelt, es were dann, daß die partheyen jhme, dem botten, still zu liegen vnd auff antwort zu warten, sonderlich befohlen hetten
    FrankfRef. 1578 I 9 § 16