Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stillstellen

stillstellen

, v.

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mit Komp.-Vorstufen

I beenden, aufheben, zum Stillstand bringen
  • diewýl sý beidersidts uff witere kundtschafft tringend ..., habent mýn herren die appellation stil gestelt vnd inen das récht widerumb ufgethaan
    1573 HönggMeierg. 91
  • solte aber eins oder mehr orth dem anderen syn judicatur mit protestieren oder recht pieten glychsam stillzestellen vermeinen
    1657 Zurfluh,ZwyerEveb. 4228
  • erkant das concilium, daß von des pabsts ... abwichens wegen, das concilium nit still gestellt noch uffgehept sölle sin
    1736 Tschudi,ChrHelv. II 8
II jn. (zB. seines Amtes) entheben
  • ob sich einer so groͤblich überseche, moͤgent sy denselben stillstellenn und nit vom far strafen
    1519 ZürichZftG. I 181
  • welcher einer sach, die er selbs gethan vnd verhandlet, gredt vnd versprochen hette, abred syn, derselbigen aber mit gnůgsamer kundtschafft vberwisen wurde, der soll von solchen fraͤffnen verneinens wegen aller syner ehren entsetzt vnd still gestelt werden
    1616 WaadtStat. 178
  • welcher finigs oder fuls fleisch für gsunds ... feyl haben wurde, j jar vnd tag synes handwärchs stillgestellt ... werden sölle
    1623 ZofingenStR. 366
  • [stimmfähige mitglieder:] bürger ... die [nicht] durch urtheil und recht ihres aktivbürgerrechts verlustig oder stillgestellt sind
    1814 QbSchweizVG. 214
III jn. zurückstellen, hintanstellen
  • [im fall die kinder] solches empfangne heüratsguot nit ... hinzothuon wurdend, sollend sy in dem erb solang stillgestelt werden, biss das ainem jeden anderen kind ... auch soviel ... ervolget sein würdet
    1469 GraubdnRQ. II 101
unter Ausschluss der Schreibform(en):